E-Rechnungspflicht 2025–2028: Der vollständige Leitfaden für Unternehmen

Das Wachstumschancengesetz macht E-Rechnungen für alle deutschen Unternehmen Pflicht. Was genau gilt, ab wann, für wen – und was passiert, wenn Sie sich nicht vorbereiten. Mit Checkliste und Zeitplan.

Was ist die E-Rechnungspflicht?

Die E-Rechnungspflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung für Unternehmen in Deutschland, bei inländischen B2B-Umsätzen elektronische Rechnungen in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format auszustellen und zu empfangen. Sie wurde durch das Wachstumschancengesetz eingeführt, das im März 2024 in Kraft getreten ist.

Grundlage ist die Änderung von §14 UStG (Umsatzsteuergesetz). Ziel ist die Digitalisierung des Rechnungswesens und die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug durch das geplante transaktionsbasierte Meldesystem, das ab 2028 eingeführt werden soll.

Wichtig: PDF ist keine E-Rechnung mehr

Eine einfache PDF-Rechnung, ein Word-Dokument oder eine eingescannte Papierrechnung gilt künftig nicht als E-Rechnung im gesetzlichen Sinne. Eine echte E-Rechnung muss die europäische Norm EN 16931 erfüllen (z.B. XRechnung oder ZUGFeRD).

Zeitplan: Wann gilt welche Pflicht?

01. Januar 2025 – bereits in Kraft
Empfangspflicht für alle Unternehmen
Alle inländischen Unternehmen müssen technisch in der Lage sein, E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) zu empfangen und zu verarbeiten. Das bloße Ablehnen einer E-Rechnung ist nicht mehr zulässig. Das Senden von Papier- oder PDF-Rechnungen bleibt noch erlaubt.
01. Januar 2026 – Ende erster Übergangszeitraum
Übergangsfrist für EDI-Verfahren endet
Unternehmen, die elektronische Rechnungen per EDI (Electronic Data Interchange) austauschen, konnten dies bis Ende 2025 in bisheriger Form weiterführen. Ab 2026 müssen auch EDI-Verfahren EN 16931 konform sein oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
01. Januar 2027
Versandpflicht für große Unternehmen
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro (Vorjahresumsatz) müssen E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze versenden. Papier- und einfache PDF-Rechnungen dürfen dann nicht mehr als Ausgangsrechnung verwendet werden.
01. Januar 2028
Versandpflicht für alle Unternehmen + Meldesystem
Die Versandpflicht gilt für alle inländischen Unternehmen ohne Umsatzgrenze. Gleichzeitig soll das transaktionsbasierte Meldesystem eingeführt werden, bei dem E-Rechnungsdaten in Echtzeit an die Finanzverwaltung gemeldet werden.

Was gilt als E-Rechnung?

Im Sinne des neuen §14 UStG ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und die elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen.

✓ Das gilt als E-Rechnung
  • XRechnung (XML-Format)
  • ZUGFeRD ab Profil EN 16931
  • Factur-X (französisches Äquivalent)
  • Andere EN 16931 konforme Formate
✗ Das gilt NICHT als E-Rechnung
  • Einfaches PDF (auch digital signiert)
  • Word- oder Excel-Dokument
  • Eingescannte Papierrechnung
  • E-Mail mit PDF-Anhang
  • ZUGFeRD Profil MINIMUM oder BASIC WL

Wen betrifft die E-Rechnungspflicht?

Die Pflicht gilt für alle im Inland ansässigen Unternehmer (§2 UStG), die Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmer erbringen – also reine B2B-Transaktionen innerhalb Deutschlands.

Betroffen sind:

  • GmbHs, AGs, UGs und andere Kapitalgesellschaften
  • Einzelunternehmer und Gewerbetreibende
  • Freiberufler (Anwälte, Ärzte, Berater, Architekten, IT-Freelancer…)
  • Selbstständige in allen Branchen
  • Kleinunternehmer nach §19 UStG (bei B2B-Rechnungen)
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen

Nicht betroffen (Ausnahmen):

  • Rechnungen an Privatpersonen (B2C)
  • Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro brutto
  • Fahrausweise und ähnliche Dokumente
  • Rechnungen über Umsätze nach §4 Nr. 8–29 UStG (steuerfreie Umsätze)
  • Rechnungen an ausländische Unternehmer (EU-Ausland, Drittland)
Hinweis zur beiderseitigen Inlandsansässigkeit

Die Pflicht gilt nur, wenn beide Parteien – Rechnungssteller und Rechnungsempfänger – im Inland (Deutschland) ansässig sind. Ist eine der Parteien im Ausland ansässig, greift die deutsche E-Rechnungspflicht nicht.

Was droht bei Nichtbeachtung?

Das Gesetz sieht während der Übergangsphasen keine spezifischen Bußgelder für das Versenden von Papier- oder PDF-Rechnungen vor. Die Risiken sind dennoch real:

Risiko für den Rechnungssteller
Der Empfänger kann die Rechnung ablehnen. Die Rechnung gilt möglicherweise als nicht ordnungsgemäß ausgestellt – was die steuerliche Anerkennung gefährdet und zu Nachzahlungen führen kann.
Risiko für den Rechnungsempfänger
Das Finanzamt könnte den Vorsteuerabzug verweigern, wenn eine Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.
Ab 2028: Meldesystem mit Echtzeit-Übertragung

Ab 2028 soll ein digitales Meldesystem eingeführt werden, bei dem Rechnungsdaten in Echtzeit an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Dann wird die Nichteinhaltung der E-Rechnungspflicht deutlich leichter nachweisbar – mit entsprechenden steuerrechtlichen Konsequenzen.

Checkliste: So bereiten Sie sich vor

  • E-Rechnungen empfangen: Stellen Sie sicher, dass Sie XRechnung- und ZUGFeRD-Dateien empfangen und öffnen können (ab sofort)
  • Software prüfen: Nutzt Ihre Buchhaltungssoftware EN 16931 konforme Formate? Wenn nicht, wechseln Sie zu RechnungX
  • Mitarbeiter schulen: Klären Sie Ihr Team über die neuen Anforderungen auf
  • Kundendaten aktualisieren: Erfragen Sie bei Kunden die Leitweg-ID (für Behördenrechnungen)
  • Archivierung prüfen: E-Rechnungen müssen 10 Jahre revisionssicher archiviert werden (GoBD)
  • Erste E-Rechnung testen: Erstellen Sie jetzt Ihre erste XRechnung – kostenlos mit RechnungX

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Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Ja, die E-Rechnungspflicht gilt auch für Kleinunternehmer nach §19 UStG, sobald sie Rechnungen an andere Unternehmen stellen. Die Kleinunternehmerregelung befreit Sie lediglich von der Umsatzsteuer – nicht von der Pflicht zur Nutzung des richtigen Rechnungsformats.

Gilt die Pflicht auch für Vereine und gemeinnützige Organisationen?

Vereine und gemeinnützige Organisationen sind nur betroffen, soweit sie unternehmerisch tätig sind (also Umsätze erzielen, die der Umsatzsteuer unterliegen). Für steuerfreie Umsätze gilt die Pflicht nicht.

Kann ich weiterhin Papierrechnungen ausstellen?

Während der Übergangsphase (2025–2026) können Sie Papierrechnungen und einfache PDFs versenden, wenn der Empfänger zustimmt. Ab 2027 (große Unternehmen) bzw. 2028 (alle) ist das für inländische B2B-Rechnungen nicht mehr erlaubt.

Was ist der Unterschied zwischen E-Rechnung und digitaler Rechnung?

Eine „digitale Rechnung" ist ein allgemeiner Begriff für jede Rechnung, die digital vorliegt – also auch ein PDF. Eine „E-Rechnung" im gesetzlichen Sinne ist dagegen eine strukturierte Rechnung im maschinenlesbaren Format (XRechnung oder ZUGFeRD), die EN 16931 entspricht. Der Unterschied ist rechtlich entscheidend.

Muss mein Steuerberater E-Rechnungen verarbeiten können?

Ja, Ihr Steuerberater sollte in der Lage sein, E-Rechnungen im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format zu verarbeiten. Die meisten modernen Steuerberatersoftware-Systeme (DATEV etc.) unterstützen dies bereits. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über die notwendigen Anpassungen.